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   BFH, 25.02.1998 - V B 120/97   

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https://dejure.org/1998,10841
BFH, 25.02.1998 - V B 120/97 (https://dejure.org/1998,10841)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1998 - V B 120/97 (https://dejure.org/1998,10841)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - V B 120/97 (https://dejure.org/1998,10841)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96

    Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen

    Auszug aus BFH, 25.02.1998 - V B 120/97
    Im übrigen werde die Ablehnung des Erlaßantrags durch das FA aufgrund des BFH-Urteils vom 9. Januar 1997 IV R 5/96 (BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353) als nicht mehr haltbar angesehen.

    Sein Vortrag macht auch nicht ersichtlich, inwieweit das BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353 einen "gleichgelagerten Fall" betrifft.

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Auszug aus BFH, 25.02.1998 - V B 120/97
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Januar 1989 IV R 87/87 (BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261) sei es grundsätzlich sachgerecht, ein Verfahren auszusetzen, wenn der Ausgang eines Billigkeitsverfahrens Einfluß auf den Inhalt eines Bescheids haben könne.
  • BFH, 04.08.1988 - VIII B 83/87

    Aussetzung des Verfahrens - Erledigungserklärung - Erledigung in der Hauptsache -

    Auszug aus BFH, 25.02.1998 - V B 120/97
    Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).
  • BFH, 21.10.1994 - IV B 95/93

    Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bei Beantragung einer Billigkeitsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 25.02.1998 - V B 120/97
    Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, bei denen die Prozeßökonomie und die Beteiligungsinteressen abzuwägen seien (BFH-Beschluß vom 21. September 1994 IV B 95/93, BFH/NV 1995, 325).
  • BFH, 12.08.2004 - V R 18/02

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Fußreflexzonenmasseur - Ablehnung der

    Die Ablehnung des FG, das vorliegende Anfechtungsverfahren bis zum Abschluss des zwischenzeitlich eingeleiteten Billigkeitsverfahrens auszusetzen, ist nicht zu beanstanden, wenn sich --wie hier-- der Aussetzungsantrag im Wesentlichen auf Ausführungen stützt, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1998 V B 120/97, BFH/NV 1998, 1253).
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