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BFH, 25.02.1998 - V B 120/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Aussetzung eines Verfahrens bis zum Abschluss eines Billigkeitsverfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96
Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen …
Auszug aus BFH, 25.02.1998 - V B 120/97
Im übrigen werde die Ablehnung des Erlaßantrags durch das FA aufgrund des BFH-Urteils vom 9. Januar 1997 IV R 5/96 (BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353) als nicht mehr haltbar angesehen.Sein Vortrag macht auch nicht ersichtlich, inwieweit das BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353 einen "gleichgelagerten Fall" betrifft.
- BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87
Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom …
Auszug aus BFH, 25.02.1998 - V B 120/97
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Januar 1989 IV R 87/87 (BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261) sei es grundsätzlich sachgerecht, ein Verfahren auszusetzen, wenn der Ausgang eines Billigkeitsverfahrens Einfluß auf den Inhalt eines Bescheids haben könne. - BFH, 04.08.1988 - VIII B 83/87
Aussetzung des Verfahrens - Erledigungserklärung - Erledigung in der Hauptsache - …
Auszug aus BFH, 25.02.1998 - V B 120/97
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947). - BFH, 21.10.1994 - IV B 95/93
Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bei Beantragung einer Billigkeitsmaßnahme …
Auszug aus BFH, 25.02.1998 - V B 120/97
Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, bei denen die Prozeßökonomie und die Beteiligungsinteressen abzuwägen seien (BFH-Beschluß vom 21. September 1994 IV B 95/93, BFH/NV 1995, 325).
- BFH, 12.08.2004 - V R 18/02
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Fußreflexzonenmasseur - Ablehnung der …
Die Ablehnung des FG, das vorliegende Anfechtungsverfahren bis zum Abschluss des zwischenzeitlich eingeleiteten Billigkeitsverfahrens auszusetzen, ist nicht zu beanstanden, wenn sich --wie hier-- der Aussetzungsantrag im Wesentlichen auf Ausführungen stützt, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1998 V B 120/97, BFH/NV 1998, 1253).